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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Chemikalien

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 . Geltung der Bedingungen

1.1 Alle Angebote, Geschäftsabschlüsse und Lieferungen von ZewaTec GmbH (im folgenden ZewaTec genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Kontakte und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ZewaTec gelten ausschließlich. Eventuell existierende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei dann, ZewaTec hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

2. Vertragsabschluß

2.1 Die Angebote von ZewaTec entfallen einer Bindungswirkung von längstens einer Woche.

2.2 Die Mitarbeiter von ZewaTec sind nicht befugt, mündliche Nebenreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt eines schriftlich unterbreiteten Angebotes bzw. eines schriftlich geschlossenen Vertrages hinausgehen.

2.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn er durch ZewaTec entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt wurde. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

3. Preise

3.1 Alle in den Angeboten von ZewaTec genannten Preise sind Nettopreise, hierzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer und sonstige Pflichtabgaben.

3.2 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk ZewaTec zzgl. Fracht, Porto, Verpackung und Versicherung.

3.3 Bei einem Rücktritt von einem Auftrag seitens des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, die von ZewaTec bereits geleistete Arbeit zu bezahlen.

4. Lieferungen

4.1 Liefertermine gelten nur als ungefährer Anhalt für die Lieferungen und Leistungen der ZewaTec. Sie gelten mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.

4.2 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung durch Vorlieferanten, Transportengpässen, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und andere von ZewaTec nicht zu verantwortende Umstände entbinden ZewaTec von der Lieferverpflichtung für die Dauer ihres Vorliegens und rechtfertigen eine angemessene Änderung der Liefertermine. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Annahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Auftragnehmer in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen ZewaTec zu.

4.3 Ein im Fall des Leistungsverzuges oder der von ZewaTec zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungen dem Käufer eventuell zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 325, 326 BGB wird dahin begrenzt, dass lediglich wegen des vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden kann. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Grund für den Leistungsverzug bzw. die Unmöglichkeit der Leistung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines der gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen von ZewaTec beruht.

4.4 ZewaTec ist berechtigt vertragliche Leistungen in Teilmengen zu liefern. Der Auftraggeber ist zur Abnahme und Bezahlung derartiger Teilmengen verpflichtet.

5. Mängel und Gewährleistung

5.1 Der Auftragnehmer hat empfangene Lieferungen sofort auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Fehlermengen sind auf der Empfangsquittung oder unmittelbar nach Erhalt der Ware schriftlich zu beanstanden. Mängel die bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbar waren, sind unmittelbar nach ihrer Enddeckung schriftlich zu rügen.

5.2 Für Minderungen oder mangelhafte Waren leistet ZewaTec schnellstmöglich unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeiten Nach- bzw. Ersatzlieferungen in dem Umfang, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen und mangelhafte Teile der Lieferung zu ersetzen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme einer Teilmenge bzw. der mangelfreien Teile der Lieferung sowie zu Abnahme der Nach- oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wird durch die Nach- oder Ersatzlieferung eine vollständige oder mangelfreie Gesamtleistung von ZewaTec nicht erbracht, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

5.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - einerlei auf welchen Rechtsgründen beruhend - ausgeschlossen. ZewaTec haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht der gelieferten Ware selbst anhaften. Insbesondere haftet ZewaTec nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder darauf beruht, dass ZewaTec schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt oder eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit verursacht hat. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen eines Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft berechtigt ist, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§463, 480 Abs. 2 BGB geltend zu machen.

6. Erfüllungsort und Gefahrenübergang

6.1 Erfüllungsort ist unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung der Ort des Auslieferungslagers von ZewaTec.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware geht mit Ihrer Übergabe an den Auftraggeber oder den Transporteur auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn ZewaTec den Transportauftrag für den Auftraggeber erteilt oder den Transport selbst ausführt. Es ist Sache des Auftraggebers, eine die genannte Gefahr abdeckende Versicherung abzuschließen.

6.3 Befindet sich der Auftraggeber im Verzug der Annahme, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware nach Ablauf von drei Werktagen nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf ihn über.

7. Zahlung

7.1 In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung sind alle Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bargeldlos vom Auftraggeber auszugleichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig.

7.2 Die Hereinnahme von Wechseln bleibt ZewaTec von Fall zu Fall vorbehalten. Gegebenenfalls werden Wechsel wie auch Schecks nur unter Vorbehalt der Einlösung angenommen. Bankspesen und -gebühren, Rücklastschrift- und Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.3 Kommt der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug werden alle ausstehenden Forderungen von ZewaTec einschließlich eventueller Forderungen aus Wechseln ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist ZewaTec berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn ZewaTec Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen.

7.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass diese Gegenforderung fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.

7.5 Ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber allenfalls hinsichtlich solcher Zahlungen zu, die den einzelnen Auftrag betreffen, aus dem er Gewährleistungsansprüche o.ä. erhebt.

7.6 ZewaTec ist jederzeit zur Abtretung von Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber berechtigt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine Verpflichtungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag ZewaTec gegenüber komplett erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, solange bei so genannter Scheck-/ Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind.

8.2 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit einer dem Auftraggeber oder einem Dritten gehörenden Sache erwirbt ZewaTec anstelle des Auftraggebers bzw. des Dritten das anteilige Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Kaufpreises der verbundenen Sache zu dem Wert der neuen Sache.

8.3 Im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist ZewaTec Hersteller im Sinne des Gesetzes, jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. ZewaTec steht das anteilige Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der be- oder verarbeiteten Sache zu dem Wert der neuen Sache zu.

8.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit den erstrangigen Teil seiner Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschl. MwSt.) der von ZewaTec gelieferten Ware entspricht, im voraus an ZewaTec ab. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderungen sind ZewaTec auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die an ZewaTec abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen ZewaTec gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und ZewaTec diese Befugnis nicht aus anderem Grunde widerruft. ZewaTec nimmt die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an.

8.5 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der durch Verbindung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache hat der Auftraggeber diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet ZewaTec für jede Verschlechterung. Die Ware ist ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern.

8.6 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gekauften Ware oder der entstandenen neuen Sache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von ZewaTec durch Dritte sind von dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren. Sofern ZewaTec Anlass hat, die Rechte an der gelieferten Ware durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gemäß §771 ZPO zu wahren, haftet der Auftraggeber für die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit der Klagegegner zu einer Erstattung nicht in der Lage ist.

8.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ZewaTec berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ZewaTec würde dies ausdrücklich erklären.

8.8 ZewaTec verpflichtet sich, eventuell bestehende Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl, welche Sicherheiten im Einzelfall freigegeben werden, trifft ZewaTec.

9. Datenschutz

9.1 Die Daten der Kunden von ZewaTec werden - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 28 BDSG) - EDV- mäßig gespeichert und verarbeitet.

10. Haftung für Verschulden

10.1 Für Schäden aufgrund schuldhafter Vertragsverletzungen oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haftet ZewaTec grundsätzlich nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht haftet ZewaTec auch für leichte Fahrlässigkeit, allerdings nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

10.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für deliktische Schadensersatzansprüche. Sie gilt nicht für Ansprüche gemäß §§1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie bei anfänglichem Unvermögen.

10.3 Soweit die Haftung von ZewaTec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ZewaTec.

11. Anzuwendendes Recht

11.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12. Gerichtsstand

12.1 Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, wird als Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Schwerin vereinbart.

Im Februar 2006 ZewaTec GmbH
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